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Ungeschütztes WLAN kann teuer werdenLG Hamburg stuft Betreiber eines offenen WLAN als Störer ein
In dem von Rechtsanwalt Arno Lampmann veröffentlichten Urteil (AZ 308 O 407 / 06) des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 2006 heißt es: "Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen einzustehen".
Letztendlich spiele es keine Rolle, ob die Beklagten selbst oder Dritte über das ungeschützte WLAN die Rechtsverletzungen begangen haben, so das Gericht: "Denn die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen", heißt es in dem Urteil. Demnach ist es ausreichend, Dritten auf Grund einer ungeschützten WLAN-Verbindung entsprechende Rechtsverletzungen zu ermöglichen. Es sei "allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen." Ein ungeschütztes WLAN mit Internetzugang berge die "keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von - unbekannt - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden", so das LG Hamburg. Dies löse Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Letztenlich bestätigte das Landgericht Hamburg mit dieser Begründung eine einstweilige Verfügung, die eine Plattenfirma gegen den WLAN-Betreiber erwirkt hatte. Die Plattenfirma hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt, was die Beklagten ablehnten. Das Gericht betont, dass allein das Einrichten eines Passwort-Schutzes nach einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nicht ausreicht. Das legt nahe das eine WEP-Verschlüsselung nach Ansicht des Gerichts ausreichend Schutz bietet, obwohl sich diese mit einfachen mitteln knacken lässt. (ji)
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