Diskussionsstoff GPL v3 - Änderungen im Detail

Die FSF arbeitet an neuen Lizenzen für eine neue Zeit

Ende Juli 2006 hat die Free Software Foundation (FSF) einen zweiten Entwurf der GNU General Public Licence v3 (GPL) vorgelegt. Auch die Lesser General Public Licence (LGPL) wurde neu gefasst. Dabei sorgt der neue Entwurf wieder für Diskussionen, insbesondere in Bezug auf seine Regelungen zu DRM und Softwarepatenten. Wir betrachten die Änderungen im Detail.

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Wie sich die GPL zum Einsatz von Digital Rights Management Systemen (DRM) äußern soll, war und ist äußerst umstritten. Den ersten Entwurf für die GPL v3 hatten Richard Stallman und Eben Moglen, die "Erfinder" der GNU-Lizenzen, Anfang des Jahres im Rahmen einer großen Konferenz am Massachusetts Institute of Technology (MIT) vorgelegt. Er sah eine klar ablehnende Haltung zu DRM vor. Durchgehend wurde DRM als Digital Restrictions Management bezeichnet. Schon in der Präambel hieß es: "DRM ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Zweck der GPL, die Freiheit der Anwender zu schützen."

In den folgenden Diskussionen wurde Ziffer 3, durch die der Einsatz von DRM-Systemen im Geiste dieser Grundhaltung stark eingeschränkt wurde, sehr kontrovers behandelt. Die FSF ist der Kritik in Teilen gefolgt und hat die rigorose Ablehnung von DRM abgeschwächt. Der Terminus "Digital Restrictions Management" findet sich im zweiten Entwurf nicht mehr. Stattdessen weist die Präambel jetzt vor allem darauf hin, dass die Idee der freien Software mit Trusted Computing nicht vereinbar ist.

Dennoch soll die GPL v3 verhindern, dass die Nutzung von Software, die unter der GPL lizenziert ist, durch technische Schutzmaßnahmen eingeschränkt wird. DRM-Systeme, in denen GPL-Code enthalten ist, dürfen auch nach dem neuen Entwurf nicht dazu verwendet werden, die Befugnisse der Nutzer einzuschränken. Hierbei bedienen sich die Lizenz-Designer eines Tricks: Nach Ziffer 3 Absatz 2 soll ein DRM-System, das GPL-Software enthält, nicht als "wirksame technische Schutzmaßnahme" gelten. Im Übrigen soll jeder, der in ein DRM-System GPL-Code integriert, auf sein Recht verzichten, gegen die Umgehung dieses Systems vorzugehen. Ob eine solche Klausel allerdings rechtlich wirksam wäre, darf bezweifelt werden. Denn diese richtet sich nur an die Software-Entwickler oder andere Rechteinhaber an den Programmen, nicht aber an die Content-Industrie, die DRM für ihre Produkte einsetzt. Nur diese kann jedoch gestatten, ihre Schutzmechanismen zu umgehen.

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@ 14. Aug 2006

Doch, muss man faktisch doch. Warum steht auch in der GPL selber drin: falls Du sie nicht...

Kompottkin 12. Aug 2006

Du liebe Zeit, es wird noch schlimmer! »§ 1.3. Wenn in dieser Lizenz von Quellcode...

Kompottkin 12. Aug 2006

Mir gefällt schon der erste Satz nicht: »Sinn dieser Lizenz ist die Schaffung einfacher...

Kompottkin 12. Aug 2006

Äh... was? Wenn Du PROPRIETÄRE Erweiterungen meinst: nein, die GPLv2 erlaubt das nicht...

Kompottkin 12. Aug 2006

Doch. Der Hurd ist der offizielle Kernel des GNU-Projekts. Und ich betone »ist« im...

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