Münchner "Domain-Greifer" unterliegt erneut vor Gericht

Verwenden einer eingeführten fremden Adresse illegal

Vor Gericht hat ein Münchner, dem die "Zwischennutzung" fremder, bei der Registrierungsbehörde DENIC frei gewordener Domainnamen kürzlich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verboten worden war, nun in einem Gerichtsverfahren(Az.: 33 O 15828/05) mit ähnlicher Gemengelage verloren.

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Während im ersten Fall die Seite einer Gemeinde-Feuerwehr betroffen war, unter deren Namen auf einmal Sexseiten auftauchten, (Az. 33 O 22666/05), ging es nun in einem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München I um einen Webauftritt eines Theaters, dessen Domainadresse aus ungeklärten Gründen frei und sofort vom Beklagten registriert wurde.

Statt der gewohnten Hinweise auf das mehrfach prämierte Programm des Theaters erschien dort zunächst der Text: "Diese Domain steht zum Verkauf frei! Haben Sie Interesse?" Später wurden Besucher der Domain nach dem Zufallsprinzip auf verschiedene kostenpflichtige Seiten, teils mit pornografischen Inhalten, umgeleitet.

Im Prozess konnte nicht geklärt werden, ob der Beklagte am Freiwerden der Domain aktiv mitgewirt habe, doch dies war für die für das Wettbewerbsrecht zuständige 33. Zivilkammer nicht entscheidend. Sie erachtete unabhängig davon das Vorgehen des Beklagten als illegal. Denn das Registrieren, Anbieten und Verwenden einer eingeführten fremden Adresse stellt der Ansicht des Gerichts nach eine "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers" gemäß Paragraf 826 BGB dar.

Das Gericht bemerkte dazu: "Hier handelt es sich um einen besonders dreisten Fall des Domaingrabbings, zwar nicht im klassischen Sinne (...), jedoch in einer mindestens ebenso rechtlich zu beanstandenden alternativen Begehungsweise: ... der Beklagte [hat] sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen ... wollen, dass ... die Domain gerade von solchen 'Interessenten' aufgerufen wird, die die Domain nur als solche des Klägers kennen."

Der Beklagte habe einzig und allein das Ziel verfolgt, die Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.

Für das Gericht war es unerheblich, ob die fragliche Domain letztlich auf Grund eines Versehens oder gar mittels technischer "Kniffe" des Beklagten oder sogar auf Grund einer bewussten Entscheidung des Klägers freigeworden ist. Selbst im letzteren, für den Beklagten günstigsten Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Domain in der Art und Weise zu nutzen, wie es im konkreten Fall geschah.


fastix® 30. Apr 2006

Genau so. Dolzer ist mal wieder schlecht beraten. Aber es kann andere Hintergründe...

fastix® 30. Apr 2006

Aha. Grundschule-Homersdorf.de, Feuerwehr-Fehrbellin.de und der ganze lange Rest des...

RainerP 26. Apr 2006

Sehr intelligenter Post;) Die Aussage bezog sich darauf, daß der Erst-Poster der Meinung...

TS. 25. Apr 2006

Welcher Vorsatz? Welcher Tatbestand das Merkmal der Vorsatzes? Pupsen in der Turnhalle?

TS. 25. Apr 2006

Na und? Welchen Tatbestand rechtfertigt das? Daß es Dir nicht gefällt ist noch...

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Kuroi Tenshi's darkness / 26. Apr 2006

Mit der Domain tun und lassen, was ich will?

hirnrinde.de - was in unseren Köpfen herumspukt... / 25. Apr 2006

Rechtsfragen 3: Was darf der Inhaber einer Domain?



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