Urteil: Polizei darf Festplatte nicht auslesen und kopieren

Staatsanwaltschaft sah keinen Grund für die Auswertung des Computers

Das Auslesen und Kopieren von Computerdaten eines "Castorgegners" vor dem Castortransport 2004 war rechtswidrig, entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 21. Februar 2006 (Aktenzeichen 3 A 141/04). Der Castorgegner hatte sich auf den Datenschutz berufen und war mit seiner Klage in vollem Umfang erfolgreich.

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Vor dem Castortransport im Herbst 2004 fand die Kunstaktion "Stille Tage in Gorleben" statt. Dabei stellte der Künstler H. A. Schult 800 "Trash people" in Gedelitz aus, Figuren von 180 cm Größe, die aus gepresstem Wohlstandsmüll bestanden und mit Montageschaum fixiert waren. Die Figuren standen vorher schon auf der Chinesischen Mauer und vor den ägyptischen Pyramiden.

Am 30. September 2004 wurden drei Figuren gestohlen, am 11. Oktober 2004 eine Figur wiedergefunden. Der Kläger selbst wurde in der Nähe aufgegriffen, mit Trassierband in der Hand in der Nähe der Castorschienentransportstrecke bei Leitstade. Sein Haus wurde durchsucht und sein Computer beschlagnahmt.

Obwohl die Staatsanwaltschaft keinen Grund für die Auswertung des Computers sah, erstellte die Polizei eine Kopie der Festplatte und führte eine inhaltliche Kontrolle durch, um künftige Straftaten zu verhindern. Die Maßnahme brachte jedoch keine Ergebnisse.

Dagegen klagte der Castorgegner wegen Verletzung des Datenschutzes und das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Auslesen und Kopieren der Festplatte rechtswidrig war.

Die Datenerhebung habe gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers, gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Auch sei die Datenerhebung unverhältnismäßig, denn grundsätzlich schütze das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes Einzelnen auch gegen unbegrenzte Erhebung von persönlichen Daten.

Insbesondere dann, wenn die Staatsanwaltschaft aus strafrechtlichen Erwägungen eine Datenprüfung auf dem privaten Computer eines Verdächtigen nicht für erforderlich hält, sei die Datenerhebung durch die Polizei zur Verhinderung künftiger Straftaten nur bei hinreichendem Straftatverdacht zulässig. Dazu müsse von der Polizei konkret dargelegt werden, dass die Prüfung des Datentatbestandes geeignet sei, Straftaten zu verhindern, so das Gericht.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


taranus 07. Mär 2006

Du, bei mir ist die Anzeige nicht. Bist Du eingeloggt? Ich glaube die machen...

taranus 07. Mär 2006

"Danke für die Recherche" , wollte ich eigentlich schreiben. ;-)

Sachsen Heikö 07. Mär 2006

... Endlich mal jemand, der sich auskennt. Ich hoffe, es bleibt auch dabei, dass...

Skythediver 07. Mär 2006

Und "Gerätschaften, welche für die Planung terroristischer Anschläge geeignet sind...

Skythediver 07. Mär 2006

Wenn die Polizei den Verdacht hat, auf der Festplatte liegen illegale Inhalte, ist es...

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hirnrinde.de - was in unseren Köpfen herumspukt... / 07. Mär 2006

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