Urteil: Fernmeldegeheimnis endet an der Haustür (Update)

Verbindungsdaten in der Wohnung dennoch grundrechtlich geschützt

Das Bundesverfassungsgericht erleichtert die Beschlagnahme von sensiblen Daten. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet quasi an der Haustür, Daten im privaten Bereich dürfen "im konkreten Fall einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" beschlagnahmt werden.

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Im konkreten Fall hatte sich eine Richterin mit einer Verfassungsbeschwerde erfolgreich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen gewandt. Im Rahmen der Durchsuchung war unter anderem auf die im Computer der Beschwerdeführerin gespeicherten Daten sowie auf die Einzelverbindungsnachweise ihres Mobiltelefons Zugriff genommen worden.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hob mit Urteil vom 2. März 2006 zwar einstimmig die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts auf, kommt mit anderer Argumentation aber zum gleichen Ergebnis. Das Fernmeldegeheimnis sei nicht verletzt worden, da die Daten im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers lagen und somit nicht vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst würden. Die Daten seien jedoch durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls durch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen.

Im vorliegenden Fall sei die klagende Richterin in ihren Grundrechten verletzt worden, da die Durchsuchungsanordnung des Landgerichts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung trage. Der fragliche Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Eignung der Durchsuchung stünden außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin.

Beim Zugriff auf Verbindungsdaten, die in der Sphäre des Betroffenen gespeichert sind, fehle es an der Heimlichkeit der Maßnahme. Eine offene Maßnahme biete dem Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, bereits der Durchführung der Maßnahme entgegenzutreten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, oder aber zumindest die Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen zu überwachen, so das Bundesverfassungsgericht.

Der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände werde dennoch Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt, argumentiert das Bundesverfassungsgericht.

Nachtrag vom 2. März 2006, 15:08 Uhr:
Die betroffene Richterin begrüßte, dass der Durchsuchungsbeschluss als unverhältnismäßig gerügt wurde. Sie richtete Vorwürfe an das Landgericht Karlsruhe, das bei dem Durchsuchungsbeschluss die üblichen juristische Standards nicht eingehalten habe.

Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) sagte, die Entscheidung sei ein "Sieg für die Strafverfolgungsbehörden". Deren Praxis sei bestätigt worden. Lediglich die Beschlagnahme im konkreten Fall sei nicht in Ordnung gewesen. Dieser Einzelfall ändere aber nichts daran, dass die bestehenden Gesetze als verfassungsgemäß bestätigt worden seien.

Lob kam auch von der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Die Beamten hätten jetzt Rechtssicherheit im Umgang mit gespeicherten Verbindungsdaten, sagte GdP-Chef Konrad Freiberg. Er forderte die Koalition auf, nun ein Gesetz zur Vorratsdaten-Speicherung zu verabschieden.


Mistkerl 21. Mär 2006

Hi was geht????????

Leserich der Alte 03. Mär 2006

Ich habe die Nachricht gelesen, und weiß immer noch nicht worum es überhaupt geht. Kann...

RexonaUser 03. Mär 2006

Mensch Hein, dein Beitrag war jawohl sooooo dünn. Wusstest du, dass man in nem Forum...

Duke 03. Mär 2006

Na, dann druck's aus und lese es so oft, wie Du willst.... Schon schade, wenn man mit...

hein 03. Mär 2006

Hi. Selten so eine Sch***** gelesen. Oder bist Du Mitarbeiter vo Polizei/.... ? Oder hast...

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hirnrinde.de - was in unseren Köpfen herumspukt... / 05. Mär 2006

Schutz von E-Mails: Unklare Perspektiven



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