Link-Verbot: Heise kündigt Verfassungsbeschwerde an

Streit mit der Musikindustrie soll vor das Bundesverfassungsgericht

Im Streit mit der Musikindustrie um die Link-Setzung auf den Hersteller der DVD-Kopiersoftware Slysoft bemüht sich der Heise Zeitschriften Verlag um eine abschließende Klärung. Heise kündigte jetzt an, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen.

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Zuletzt hatte es das Oberlandesgericht München Heise untersagt, einen Link auf den Hersteller des "Kopierschutzknackers" zu setzen. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob es für ein Presseorgan zulässig ist, über Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zu berichten. Die Musikindustrie war mit einem solchen Antrag in der ersten Instanz vor dem Landgericht München gescheitert, die Link-Setzung wurde Heise aber untersagt.

Sowohl der Heise Zeitschriften Verlag als auch die Musikindustrie gingen gegen das Urteil der ersten Instanz vor, doch das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Heise drängte darauf, das Link-Verbot aufzuheben; die Plattenfirmen, vertreten durch den Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, wollten den ganzen Artikel aus dem Netz verbannen.

Der Link gehe zu weit und sei nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt, so das Oberlandesgericht. Er überschreite die Grenze des Erlaubten und sei die "Verlinkung eines Portals, wo Unrecht geschieht". Dies wiederum sei eine "Verwilderung der Pressesitten, der entgegengewirkt werden muss", so das Gericht. Es sah in dem Link einen zusätzlichen Service, der dem Nutzer das Auffinden der Seite erleichtere, nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterliegen.

Bei den deutschen Phonoverbänden löste die Entscheidung offenbar große Freude aus: "Ein Link auf Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen ist nicht zulässig. Hiermit wird die Position der Rechteinhaber bestärkt. Die Entscheidung ist auch über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung: Hiermit ist geklärt, dass illegale Angebote zukünftig durch Verlinkung nicht zugänglich gemacht werden dürfen", hatte Gerd Gebhardt, Vorsitzender der Deutschen Phonoverbände, die Entscheidung des Oberlandesgerichts München gedeutet. Allerdings wurde dabei nur über die entsprechende einstweilige Verfügung des Landesgerichts München entschieden, nicht in der Sache an sich.

Heise will in dem Verlinken von Informationsquellen keineswegs nur einen zusätzlichen Service sehen. Die Linksetzung sei "unerlässlicher Bestandteil von Online-Journalismus". Somit sieht sich der Verlag in seiner Pressefreiheit durch die Urteile erheblich eingeschränkt. Daher will man nun Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einlegen, über deren Zulässigkeit dann das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat.


Peter12345 08. Sep 2005

ja seh ich auch so peter knuddelcity.de

GSGDaemon 02. Sep 2005

Mir egal. Hauptsache, das als IT-Site mit pawlowschen Gossenforum getarnte...

GSGDaemon 02. Sep 2005

Kannst du das versprechen?

GSGDaemon 02. Sep 2005

ja. Gelegentlich berührt Heise das Legale. Aber halt zu selten *g*

mit Fakten... 02. Sep 2005

Ich glaube an die deutsche Justiz, genauso wie an die Unschuld einer...

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