Landgericht Berlin untersagt Bild.de Schleichwerbung

Werbung in Online-Zeitungen muss klar erkennbar sein

Werbung in Online-Medien muss klar erkennbar und vom redaktionellen Inhalt eindeutig getrennt sein, eine irreführende Vermischung mit redaktionellen Beiträgen ist wettbewerbswidrig. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin, das über eine Klage wegen irreführender Schleichwerbung der "Verbraucherzentrale Bundesverband" (vzbv) gegen bild.t-online.de zu entscheiden hatte.

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Für den vzbv hat das Urteil eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung: "In der aktuellen Diskussion um Schleichwerbung im Fernsehen darf die Einhaltung des Trennungsgebotes im Internet nicht vergessen werden", so Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter beim vzbv. Das Urteil sei ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Schleichwerbung im Internet.

Im konkreten Fall ging es um einen im Januar 2005 erschienenen Artikel auf der Startseite von bild.t-online.de unter der Überschrift ""Flitzer für 11.900 Euro: Volks-SEAT - und der Asphalt wird glühen". Die Aufmachung des Beitrags habe sich von der Aufmachung redaktioneller Texte nicht unterschieden. Die Verweise hätten den Nutzer aber auf eine Folgeseite mit verschiedenen Beiträgen rund um das beworbene Auto geführt, wobei nur ein Teil der Beiträge mit dem Hinweis "Anzeige" versehen war.

Für die Leser musste dadurch der Eindruck entstehen, die übrigen Texte seien neutrale, von Journalisten überprüfte Informationen, so der vzbv. Der sah in dieser Aufmachung einen Verstoß gegen medienrechtliche Vorschriften, nach denen Werbung klar als solche zu erkennen sein muss und eine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen unzulässig ist.

Das beklagte Unternehmen hatte in dem Verfahren nach Angaben des vzbv argumentiert, gerade jüngere Internetnutzer gingen von einem generellen Werbecharakter des Internet aus. Eine klare Abgrenzung zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen sei deshalb nicht erforderlich. Dieser Argumentation folgte das Landgericht Berlin nicht. Vielmehr sei eine Internetseite so zu gestalten, dass der Nutzer die Wahl hat, ob er sich mit Werbung beschäftigen will oder nicht.

Das Urteil des Landgericht Berlin vom 26. Juli 2005 (AZ 16 O 132/05) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Mark 11. Sep 2005

Nicht jede, sondern nur die, in denen verfälscht, übertrieben oder einfach gelogen...

StereoJack 01. Aug 2005

ich habs auch so verstanden :)

hans 31. Jul 2005

Gleicher Sinn wie die Kommasetzung: Besseres Verständnis des Geschriebenen.

der Kenner 30. Jul 2005

Bildblog ist genau auf dem gleichen Niveau wie die Artikel der Bildzeitung, da wird jede...

der Kenner 30. Jul 2005

pahah wenn das "geschickt" ist dann bin ich der kaiser von china...

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Webhosting Blog / 01. Aug 2005

Bild und die Schleichwerbung

netzausfall / 29. Jul 2005

Schleichwerbung ist doof und verboten



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