Urteil: Künstlersozialkasse muss auch Webdesigner aufnehmen
Bundessozialgericht bestätigt Urteil des Sozialgerichts Hannover
Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte jetzt ein Urteil des Sozialgerichts Hannover, nach dem die Künstlersozialkasse (KSK) auch Webdesigner versichern muss. Die Künstlersozialkasse (KSK) weigerte sich 2002, eine Webdesignerin zu versichern, die daraufhin klagte.
Die Klägerin meldete sich im Juli 2002 bei der beklagten Künstlersozialkasse und gab an, sie habe sich als Webdesignerin mit einem Partner selbstständig gemacht. Zuvor hatte sie sieben Jahre an einer Universität Architektur mit Diplomabschluss studiert, war einige Jahre in einem Architekturbüro beschäftigt und ließ sich ein Jahr in einem Institut für Weiterbildung, Personalentwicklung und Computertraining zum so genannten Webmaster weiterbilden. Im Mai 2002 legte sie vor der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung zur Multimediaassistentin ab.
Im Dezember 2002 stellte die Künstlersozialkasse fest, dass die Klägerin als Webdesignerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege, weil sie von ihrer Ausbildung her nicht mit einem Designer, sondern eher mit einem Ingenieur oder Programmierer vergleichbar sei. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, dass sie schon während ihres Studiums den Schwerpunkt im gestalterischen Bereich gehabt habe und auch jetzt Internetseiten von hohem ästhetischem Anspruch gestalte, so dass ihre Tätigkeit mit denen von Grafikern oder Industriedesignern vergleichbar sei, blieb ohne Erfolg.
Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin seit Juli 2002 der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Sie sei Künstlerin im Sinne des KSVG, weil sie bei der Erstellung von Internetseiten eine eigenschöpferische Leistung und keine bloß technische Programmierungstätigkeit erbringe. Die Sprungrevision der KSK wurde vom BSG nun durch Urteil vom 7. Juli 2005 (Az.: B 3 KR 37/04 R) zurückgewiesen.
Webdesigner werden daher nach Ansicht des BSG vom KSVG erfasst. Sie gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet- und Intranetpräsentationen. Die Tätigkeit umfasse unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und -vorgaben die Konzeptionierung und Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Softwareprogramme. Das Berufsbild ist - in Abgrenzung zum Programmierer und Webmaster - durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar sei.






->Ich sage es ehrlich, ich bin selbständige Screendesignerin und muss ganz schön Gas...
Ich bin der Meinung, das das getrennt werden soll. 1.) Design ist Kreativität, welche...
"Nach Ansicht der Richter ist das Berufsbild des Webdesigners -- in Abgrenzung zum...
"Nach Ansicht der Richter ist das Berufsbild des Webdesigners -- in Abgrenzung zum...
seit ueber 20 jahren programmierer, und stolz darauf unterscheiden zu koennen zwischen...
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