Deutsches Gericht bestätigt Gültigkeit der GPL (Update)

LG München erkennt die GPL als allgemeine Geschäftbedingungen an

Das Landgericht München hatte am 19. Mai 2004 bestätigt, dass die GNU General Public License (GPL) wirksamer Vertragsinhalt werden kann und vor deutschen Gerichten auch durchsetzbar ist und hat auf dieser Basis eine einstweilige Verfügung gegen den Routerhersteller Sitecom erlassen. Nun liegt mit der Urteilsbegründung (AZ 21 0 6123/04) die weltweit erste Gerichtsentscheidung auf Basis der GPL auch schriftlich vor.

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Der Softwareentwickler Harald Welte hatte gegen den Router-Hersteller Sitecom eine einstweilige Verfügung erwirkt, da Sitecom GPL-Software in seiner Firmware einsetzte, ohne den Sourcecode zugänglich zu machen und darauf hinzuweisen, dass GPL-Software verwendet wird. Das Landgericht München bestätigte nun die Verpflichtung des Router-Herstellers, die Software nur GPL-konform nutzen zu dürfen.

Sitecom ist es mit der einstweiligen Verfügung verboten, den im Linux Kernel enthaltenen Paketfilter Netfilter bzw. IPTables weiter zu verbreiten, zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Diese bestätigte das Gericht auch nach einer mündlichen Verhandlung. Sitecom Deutschland hatte argumentiert, man sei eine reine Supportfirma ohne selbstständigen Vertrieb. Für den Vertrieb sei die europäische Muttergesellschaft zuständig.

Dies sah das Landgericht München anders. Der Kläger Harald Welte sei Miturheber der Software und habe keinesfalls auf seine Urheberrechte verzichtet, indem er die Software unter der GPL veröffentlicht habe. Dabei stufte das Gericht die GPL als allgemeine Geschäftsbedingungen ein, denen sich Sitecom nach §§305ff. BGB zu unterziehen habe. Es sei kein Problem, dass die GPL nur in Englisch vorliege und eine deutsche Übersetzung nur inoffiziell gelte.

Weitere Details zum Rechtsstreit zwischen Harald Welte und Sitecom finden sie in unserem Intervierw mit Harald Welte, das Anfang Juni 2004 geführt wurde. Dieser hat mittlerweile ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro gegen Sitecom beantragt, da er auf der Website des Unternehmens einen weiteren Router entdeckt hat, in dem Netfilter zum Einsatz kommt.


hlkjjk456 14. Jan 2008

gut gut

Gerhard 27. Jul 2004

§310? Wo? BGB (AGB, Anwendungsbereich)? ZPO? UrhG? Wo steht das im Urteil (Seite, Nummer...

Otto d.O. 26. Jul 2004

Wir sind hier nicht in einem Juristenforum. Die meisten Leute, die hier lesen, können die...

zzz 26. Jul 2004

Vielleicht kannst Du ihm etwas Arbeit abnehmen und die §en selbst nachlesen. Das ist...

Otto d.O. 26. Jul 2004

Ohne Willenserklärung hätte Sitecom überhaupt keine Nutzungsrechte an der Software...

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