EU kontra Verwertungsgesellschaften für Musiklizenzierung

Nationale Urheberrechtslizenzen für das Internet untauglich

Die Europäische Kommission hat 16 Verwertungsgesellschaften, die Lizenzgebühren im Namen von Musikautoren einsammeln, gewarnt, dass ihr so genanntes Santiago-Agreement gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen könnte. Mit ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen zur wechselseitigen Lizenzgewährung haben die Verwertungsgesellschaften die im Offline-Bereich seit jeher bestehenden nationalen Monopole auf das Internet übertragen, die dazu führen, dass es auch im Online-Bereich zu einem eigentlich absurden exklusiven Gebietsschutz entlang nationaler Grenzen kommt.

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Nach Auffassung der Kommission sollte jedoch zwischen den Verwertungsgesellschaften Wettbewerb im Interesse sowohl der Unternehmen, die Musik über das Internet anbieten, als auch der Verbraucher, die diese Musik abrufen, entstehen. Dies bildet zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich eine vorläufige Stellungnahme der Kommission und den Verwertungsgesellschaften wird jetzt Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich und in einer Anhörung mündlich darzulegen.

Das Santiago Agreement war ursprünglich im April 2001 von den Verwertungsgesellschaften aus Großbritannien (PRS), Frankreich (SACEM), Deutschland (GEMA) und den Niederlanden (BUMA) bei der Kommission angemeldet worden. Der Vereinbarung schlossen sich in der Folge alle Verwertungsgesellschaften im europäischen Wirtschaftsraum (mit Ausnahme der portugiesischen SPA) sowie die schweizerische Verwertungsgesellschaft SUISA an.

Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können alle angeschlossenen Verwertungsgesellschaften kommerziellen Online-Nutzern eine in allen von ihnen vertretenen Gebieten allgemein gültige Nutzungslizenz für das Musikrepertoire aller Gesellschaften erteilen.

Die Überwindung von Landesgrenzen durch das Internet sowie das digitale Format der Produkte wie Musikdateien lassen sich nur schwer mit der herkömmlichen, auf rein nationale Verfahren gestützte Vergabe von Urheberrechtslizenzen vereinbaren. Ist ein Musikwerk erst im Internet, ist es von praktisch allen Orten der Welt aus zugänglich. Nach den klassischen Lizenzierungsbestimmungen müsste ein kommerzieller Nutzer, der seinen Kunden solche Musikwerke anbieten möchte, von jeder einzelnen nationalen Verwertungsgesellschaft eine Urheberrechtslizenz erwirken. Mit dem Santiago Agreement sollen diese Bestimmungen der Online-Nutzung angepasst werden, indem eine allgemein gültige Lizenz für die Bereitstellung von Dienstleistungen wie Downloading oder Streaming von Musikstücken angeboten wird.

Die Kommission befürwortet voll und ganz den im Santiago Agreement verankerten Grundsatz der Einmallizenz sowie die Notwendigkeit eines angemessenen Urheberrechtsschutzes.

Dessen ungeachtet ist die Kommission aber auch der Meinung, dass solche entscheidenden Entwicklungen im Online-Bereich mit mehr Wahlmöglichkeiten für Verbraucher und kommerzielle Nutzer in Bezug auf die Anbieter solcher Leistungen in Europa einhergehen müssen, damit ein echter europäischer Binnenmarkt geschaffen werden kann. Dem Santiago Agreement zufolge beschränkt sich die Wahlmöglichkeit für die kommerziellen Nutzer auf die monopolistische Verwertungsgesellschaft im eigenen Mitgliedstaat.

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Tobias 17. Mai 2004

Könnte mir bitte jemand mitteilen, auf welcher Internetseite man das Santiago- Agreement...

Matti 04. Mai 2004

Ist es nicht traurig, oder besser gesagt, vielsagend, wenn sich eine kommerzielle...

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