Kanada: Privates Musik-Filesharing ist legal

... sofern die private Musiksammlung nicht beworben wird

Die Musikindustrie musste in Kanada im Kampf gegen die für Umsatzrückgänge verantwortlich gemachten Filesharing-Nutzer eine schwere Niederlage einstecken: Richter Konrad von Finckenstein urteilte am 31. März 2004, dass die Adressen von 29 angezeigten Filesharing-Nutzern nicht herausgegeben werden müssen, da die Personen nicht für die illegale Musikdistribution zur Verantwortung gezogen werden könnten.

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Die Canadian Recording Industry Association (CRIA) hatte versucht, per Gerichtsbeschluss die Identität der betroffenen Filesharing-Nutzer von den jeweiligen Internet Service Providern in Erfahrung zu bringen. Die ISPs nahm der Richter jedoch aus der Schusslinie. Sie böten zwar die Kommunikationsmöglichkeiten und seien deshalb nicht nur unbeteiligte Dritte, allerdings dürften die Provider-Daten ohne weitere Belege nicht als die einzige praktische Möglichkeit betrachtet werden, um an die persönlichen Daten der Angeklagten zu gelangen. Davon abgesehen habe die Musikindustrie nicht nachweisen können, wie sie von einer IP-Adresse ausgehend den dazugehörigen Nutzerspitznamen ermittelt habe.

Interessanter ist jedoch die Begründung, warum von Finckenstein keine Urheberrechtsverletzung in dem Verhalten der Angeklagten sieht: Das kanadische Urheberrecht untersagt zwar die Vervielfältigung von Musikstücken sowie Teilen davon, erlaubt jedoch Privatkopien zur persönlichen Nutzung. Aus diesem Grunde sei das Herunterladen eines Musikstücks für die rein private Nutzung keine Urheberrechtsverletzung. Zudem habe es keine Beweise dafür gegeben, dass die zum Download angebotenen Musikstücke aktiv verbreitet oder die Reproduktion von Musikaufnahmen autorisiert wurden.

Richter von Finckenstein dazu: "Sie [Die Angeklagten, Anm., der Red.] haben lediglich persönliche Kopien in ihre freigegebenen Verzeichnisse gestellt, auf die über einen P2P-Service von anderen Computern aus zugegriffen werden konnte". Die Bereitstellung von Software, mit denen Kopien angefertigt werden können, laufe jedoch nicht darauf hinaus, Rechteverletzungen zu begehen.

Von Finckenstein sieht keinen Unterschied zwischen einer Bibliothek mit urheberrechtlich geschützten Büchern und einem Fotokopierer sowie einem Computer-Nutzer, der eine persönliche Kopie in ein per P2P-Service freigegebenes Verzeichnis stellt. In beiden Fällen gebe es Möglichkeiten zur Vervielfältigung, aber keine ausdrückliche Erlaubnis, diese zu nutzen. Der Richter ergänzte: Die Erlaubnis etwas zu benutzen, impliziert keine widerrechtliche Nutzung.

Die bloße Tatsache, eine Datei in ein P2P-freigegebenes Verzeichnis zu legen, liefe nach der Interpretation noch nicht darauf hinaus, dies auch zu verteilen. Der Verbreitungstatbestand würde erst dann erreicht sein, wenn der Eigentümer des "gesharten" Verzeichnisses eine aktive Handlung ausübe wie beispielsweise Kopien verschicken oder dafür werben würde, dass die Dateien dort zur Kopie zur Verteilung stünden. Dieses hätte die Anklage jedoch nicht beweisen können, es seien nur Beweise präsentiert worden, dass potenzielle Urheberrechtsverletzer Kopien auf ihren freigegebenen Laufwerken zur Verfügung gestellt hätten.

"Im World Intellectual Property Organization Performances and Phonograms Treaty (WPPT) vom 23. Dezember 1996 ist das exklusive Recht zur Veröffentlichung enthalten, dieses ist in Kanada jedoch noch nicht umgesetzt und somit noch nicht zum Teil des kanadischen Urheberrechts geworden", schließt von Finckenstein.

Im behandelten Fall nutzten die 29 Beschuldigten Filesharing-Netze wie KaZaA, KaZaA Lite oder iMesh.


alleskönner 23. Apr 2004

Und was ist dann hier die GEMA?

Nachtrag :-) 03. Apr 2004

Während die einen noch nach dem Huhn suchen, dass ihnen die "goldenen Eier" legt, haben...

:-) 03. Apr 2004

Manchmal kann Verfremdung hilfreich sein. Kurzgeschichte Ein Bauer hat ein Huhn und...

Internauta 02. Apr 2004

http://www.sycorp.com/levy/ "The CPCC has set the rates for 2004 the same as 2003 except...

blurb 02. Apr 2004

Du hast Recht.

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