Internet-Auktionshaus haftet für Plagiatsversteigerungen

BGH-Urteil schafft Klarheit und mehr Arbeit für Auktionsveranstalter

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

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Rolex klagte gegen ricardo.de. Bei dem Internet-Auktionshaus wurden Fremdversteigerungen veranstaltet, bei denen Dritte ihre Waren im Internet zur Auktion stellen konnten. Im Falle des Verkaufs erhielt ricardo eine Provision. Auf dieser Plattform wurden in der Vergangenheit gefälschte Rolex-Uhren angeboten, die ausdrücklich als Plagiate ("Edelreplika", "perfekt geklont", "Imitat", "Nachbildung, vom Original nicht zu unterscheiden", "ohne Echtheitszertifikat") bezeichnet waren und deren Preise - die Mindestgebote lagen zwischen 60,- und 399,- DM - natürlich weit unterhalb der Preise für echte Rolex-Uhren lagen.

Die Firma Rolex hatte ricardo.de auf Unterlassung in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. Das Landgericht Köln hatte der Klage im Wesentlich stattgegeben (LG Köln CR 2001, 417), das Oberlandesgericht Köln hatte sie abgewiesen (OLG Köln CR 2002, 50).

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), die für Dienste ein Haftungsprivileg vorsehen, bei denen der Betreiber Dritten die Speicherung fremder Inhalte erlaubt ("Hosting"), für den Schadensersatzanspruch, nicht aber für den Unterlassungsanspruch gelten. Damit komme eine Haftung der Beklagten (ricardo.de) als Störerin in Betracht.

Ein solcher Anspruch setze zweierlei voraus: Zum einen müssten die Anbieter der gefälschten Rolex-Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur die Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung darstelle. Zum anderen müssten für ricardo.de zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestanden haben, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden. Dem Auktionshaus sei nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Werde ihr aber ein Fall einer Markenverletzung bekannt, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen (Rolex) schon deshalb verneint, weil die Beklagte mit der Eröffnung des Internet-Marktplatzes selbst keine Markenverletzung begangen und sich auch nicht an der Markenverletzung des Verkäufers beteiligt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zwar lag es im Streitfall nahe, dass die Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt hatten und zumutbare Möglichkeiten bestanden, derartige Angebote in Zukunft herauszufiltern. Entsprechende Feststellungen hatte das Oberlandesgericht aber noch nicht getroffen.


ulli 65454 09. Mai 2006

spinner sowas wie du gehört eingesperrt

Marco2005 10. Sep 2005

Jumpi ist da ! Die Zukünftige Konkurrenz von ebay hehe aber dis dauert noch paar...

Steffan Reuss 17. Dez 2004

Da sollte gar kein Markenschutz mehr geben. Muss denn ein schweizer Scheiß alla Rolex so...

Dalai-Lama 16. Mär 2004

Das wundert mich sowieso, so viele illgeale Spiele, Konsolen und konsorten über ebay...

file 15. Mär 2004

axo... ;)

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