Urteil: Fristlose Kündigung wegen Surfen im Job rechtens

Kläger verstieß gegen schriftliche betriebliche Regelungen

Für die Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit des privaten Surfens am Arbeitsplatz Neuland, da es bisher nur vereinzelt arbeitsgerichtliche Entscheidungen gibt. Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen für mehr Klarheit gesorgt. Das Berufungsgericht bestätigte abschließend die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers, der während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt auf die Festplatte seines Dienst-PC heruntergeladen hatte.

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Neben dem Herunterladen hatte der Mitarbeiter eine Homepage mit erotischem Inhalt von seinem Arbeitsplatz aus in das World Wide Web gestellt. Beides verstieß gegen betriebliche Regelungen, die eine private Nutzung untersagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts der zu Recht gekündigte Arbeitnehmer zu tragen. Rechtsmittel hiergegen kann er nicht mehr einlegen.

Damit bestätigte das Berufungsgericht auch das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover (1 Ca 504/00 B). Das Landesarbeitsgericht folgte der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer (38) aus Hannover, der bereits das erstinstanzliche Urteil für den Arbeitgeber erstritten hatte.

"Der jetzt rechtskräftig in der Berufungsinstanz abgeschlossene Fall zeigt, dass bei einem vom Arbeitgeber ausgesprochenen privaten Nutzungsverbot des Internetzugangs grobe Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen können. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Inhalt der vertragswidrigen Internetnutzung und deren Umfang. Je gravierender sich das verbotene Surfen vom Unternehmenszweck entfernt und je umfangreicher die Nutzung ist, desto härter kann die Sanktion des Arbeitgebers ausfallen - bis hin zum sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes wie in diesem Fall", sagte Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anonymisiertes Zitat aus der Urteilsbegründung:
"Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind nach Auffassung der Kammer gegeben, und zwar aufgrund des unstreitigen, nicht unerheblichen Fehlverhaltens des Klägers. Insoweit bedurfte es auch nicht des vorigen Ausspruchs einer Abmahnung, weil es sich um einen Verstoß im Vertrauensbereich handelt und von vornherein klar sein musste für den Kläger, dass ein derartiges Verhalten von dem Beklagten auf keinen Fall geduldet werden würde. Dass dem Kläger dies bewusst war, ergibt sich bereits aus den von ihm noch im Juli 2000 unterzeichneten 'Richtlinien über den Einsatz von Informationstechnologie im [...] e.V.'".


Christian 31. Mär 2003

Hallo, habe die Seite über Google gefunden, hoffe die Diskussion ist noch nicht...

binabik 19. Jun 2002

Eine Betriebsvereinbarung kann immer nachträglich nachgereicht werden. In Unternehmen mit...

gattaca 09. Jun 2002

Uups, sorry wegen der vielen Abkürzungen...das ist das "Standardchinesisch" der deutschen...

MARO 07. Mai 2002

erkundige Dich mal was ein ISP (Internet-Provider) ist, auf jeden Fall nicht der...

Markus 06. Mai 2002

Hallo, was Du hier möchtest ist eine Rechtsberatung und die darf niemand geben, da in...

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