Bannerwerbung macht private zu gewerblichen Websites

LG Frankfurt mit neuem Urteil zum Markenrecht

Eine Markenverletzung gleich welcher Art kann nur dann vorliegen, wenn das betreffende Kennzeichen "im geschäftlichen Verkehr" verwendet wurde. Eine (bezahlte) Bannerwerbung kann nach einem Spruch (Az. 2 - 06 O 212/01) des Landgerichts Frankfurt am Main daher für eine "private" Homepage zu einer kritischen und teueren Falle werden.

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Das Gericht beschied, dass der Beklagte mit der Verwendung der Bezeichnung "Ballermann" im Metatag seiner Homepage Markenrechte der Klägerin verletzt habe.

Der Beklagte könne nicht geltend machen, dass er nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Zur Verwirklichung dieses Merkmals sei es ausreichend, so das Gericht, wenn die Handlung einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht Voraussetzung sind.

Da der Beklagte auf seiner Homepage auf kommerzielle Partyveranstaltungen hinweise und auf seinen Seiten auch ein Werbebanner angebracht hatte, verfolge er auch eigene geschäftliche Ziele.

Damit folgte das LG Frankfurt a.M. einer früheren Entscheidung des LG Hamburg (Az.: 315 O 219/99), das die Benutzung einer fremden Marke als Domain-Name (hier Lucky-strike.de) nicht als erlaubte Privatnutzung duldete, da auf der Domain Werbe-Banner oder Links zu geschäftlichen Angeboten waren. Nach § 14 MarkenG ist jegliche Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr verboten. Nach Auffassung des Gerichts war die Verwendung von Werbebannern oder Links zu geschäftlichen Angeboten bereits ein solches Handeln im geschäftlichen Verkehr.


Frefid 18. Mär 2002

Ausserdem sind alle Disclaimer fürn Ar.... und ein Impressum muss (!!!) auf der Seite...

Tom 02. Dez 2001

Aber, aber: Du kannst doch nicht hergehen und sagen:"ich will (bewusst) ein...

maebert 30. Nov 2001

Aarghll. Hier sollte natürlich noch etwas kommen wie "dieses Merkmal verwirklicht.

maebert 30. Nov 2001

Holla. Habe ich das richtig verstanden? | Zur Verwirklichung dieses Merkmals sei es...

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