Student erzwingt Datenauskunft zu Office-XP-Registrierung

Klage von Rostocker Student erfolgreich

Mit Microsoft Windows XP, Office-XP und Vision 2002 kam bekanntlich die Zwangsregistrierung der jeweiligen Produkte. Ansonsten lassen sich Office-XP nur 50-mal starten und Windows XP nur 30 Tage nutzen. Ein Rostocker Student hatte das Programmpaket Office XP erworben und sich unter Angabe seines Namens und seiner Adresse online registriert. Auf ein Anschreiben des Studenten an Microsoft, ihm entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Auskunft über die bei Microsoft gespeicherten Daten zu erteilen, erfolgte keine Reaktion. Nur ein allgemeiner Hinweis auf eine Website zur Produktaktivierung wurde mitgeteilt. Daraufhin klagte der Student und erzwang die Offenlegung der Daten.

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Bei der Registrierung kann man neben der Angabe des Landes auch personenbezogene Daten eingeben. Dazu gehören Name, Adresse und Telefonnummer. Bei der Speicherung von personenbezogenen Daten, auch wenn dies freiwillig erfolgt, sind in Deutschland die Vorgaben des Teledienstdatenschutzgesetzes einzuhalten. Demzufolge müsste der Softwarenutzer eigentlich über Art, Umfang, Ort und Zweck der über ihn gespeicherten Daten gem. § 3 Abs. 5 Teledienstdatenschutzgesetz informiert werden.

Gemäß § 3 Abs. 5 Teledienstdatenschutzgesetz und § 7 Teledienstdatenschutzgesetz hat der Nutzer einen Anspruch auf Auskunft der über ihn gespeicherten Daten.

Vollkommen unklar ist, welche Daten Microsoft bei der Produktaktivierung über das Internet eigentlich speichert. In der Fernsehsendung "WISO" des ZDF vom 30.07.2001 ergaben Messungen bei einer Registrierung des Microsoft-Office-Programmpaketes eine Datenübertragung von 72 000 Zeichen. Microsoft selber räumt auf seiner Internetseite eine Übertragung von 3000 Zeichen ein.

Nachdem die Klage zugestellt worden war, erteilte Microsoft die geforderte Auskunft und sagte nach Angaben des betreuenden Anwaltes des Klägers zu, die Kosten für die Klage zu übernehmen.

Die konkreten Daten, die Microsoft speichert und die Auskunft, die vorliegend erteilt wurde, sind auf der Webseite www.internetrecht-rostock.de/SNewsH/Daten.html veröffentlicht worden.

Da die Daten verschlüsselt übertragen werden, besteht jedoch keine Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu überprüfen. Insbesondere bleiben nach Angaben des Klägeranwaltes angesichts der Datenmenge, die bei der Registrierung gemessen wurde, Fragen offen.

Gemäß § 3 Abs. 5 Teledienstdatenschutzgesetz sowie § 7 Teledienstdatenschutzgesetz hat jeder einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Microsoft über die dort über ihn gespeicherten persönlichen Daten, wenn man sich für ein Microsoftprodukt registriert hat. Unter internetrecht-rostock.de/SNewsH/Anschreiben.txt steht ein Formschreiben bereit, mit dem man diese Auskunft von Microsoft anfordern kann. Laut Gesetz hat man ebenfalls einen Anspruch darauf, dass die gespeicherten persönlichen Daten, d.h. Name und Adresse etc., gelöscht werden, da diese von Microsoft nicht benötigt werden.


Sally 09. Dez 2002

Ich seh das noch anders, erstens ist die ganze Sache extrem umständlich, ich muß auf...

dada 02. Dez 2001

hi na und wie überprüft man sonst die glaubwürdigkeit ... wenn es sich um eine person...

Martin Vogel 28. Nov 2001

Hi! Hab mir mal diesen Zettel mit den Daten durchgelesen! Was macht MS eigentlich, wenn...

Ron Sommer 28. Nov 2001

<> Vollkommen richtig! Ich wundere mich halt nur darüber, dass sich offensichtlich x-mal...

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