BGH erlaubt Nutzung von Gattungsbegriffen als Domainnamen

Grundsatzurteil zu generischen Domainnamen

Gattungsbegriffe wie "Mitwohnzentrale" können als Domainnamen prinzipiell verwendet werden und verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht, das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Dabei legte der BGH das Leitbild des "mündigen" Verbrauchers zu Grunde, der wisse, dass auch hinter Gattungsbegriffen nicht das einzige Angebot in einer Sparte zu finden sei.

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Damit gab der Bundesgerichtshof zwar Gattungsbegriffe als Domainnamen allgemein frei, im konkreten Fall mitwohnzentrale.de ist aber noch nichts entschieden, denn bei einer möglichen Irreführung des Verbrauchers durch den generischen Domainnamen sei anders zu entscheiden. Da nach Auffassung des BGH das Oberlandesgericht Hamburg dieser Frage im Fall mitwohnzentrale.de nicht ausreichend nachgegangen sei, verwies es den Fall an die zuständige Berufungsinstanz.

Für eine Freihaltung bestimmter Begriffe, wie z.B. Branchennamen für übergreifende Portale, bestehe kein Rechtsanspruch. Hier sei der Gesetzgeber gefragt.




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